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BGBl. I Nr. 95/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz
Bundesgesetz über die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2023× zu GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 21.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 95/2023 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Die in diesem Bundesgesetz geregelte Abspaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, die aufgrund der Abspaltung in der Folge abzuschließen sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben, Gebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer befreit.