Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 10↗RIS↗

Lagerungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. Ziffer eins
      die Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. Ziffer 2
      die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. Ziffer 3
      die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. Ziffer 5
      den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. Ziffer 6
      den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. Ziffer 7
      mögliche äußere Einwirkungen.
  2. Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. Ziffer 2
      die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z. B. Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter,
    3. Ziffer 3
      die zulässige Füllhöhe von Behältern,
    nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.