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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 22↗RIS↗

Stiegenhaus

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. Ziffer 2
      Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. Absatz 2,In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. Ziffer 2
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. Absatz 3,Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. Absatz 4,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.