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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 25↗RIS↗

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. Ziffer 2
      direkt ins Freie führen.
  2. Absatz 2,Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
    2. Ziffer 2
      Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
      1. Litera a
        Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
      2. Litera b
        Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
      3. Litera c
        kulturelle Einrichtungen,
      4. Litera d
        Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
      5. Litera e
        Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale),
      handelt;
    4. Ziffer 4
      Heu- und Strohlagerräume und vergleichbare Lagerräume.
  3. Absatz 3,In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. Ziffer eins
      so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  5. Absatz 5,Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. Absatz 6,Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz eins, oder Absatz 4, nicht entsprechen in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol betreffend Absatz 4, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und betreffend Absatz eins, in Tirol mit Inkrafttreten dieser Verordnung.