Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
- Ziffer einsin Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
- Ziffer 2direkt ins Freie führen.