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BGBl. II Nr. 123/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 123/2023× zu LF-BRGO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung (LF-BRGO) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 123/2023 § 34↗RIS↗

Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 34,

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 366, LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.