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BGBl. II Nr. 123/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 123/2023× zu LF-BRGO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung (LF-BRGO) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 123/2023 § 48↗RIS↗

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

Fristenberechnung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.