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BGBl. II Nr. 124/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2023× zu LF-BRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 24↗RIS↗

Wahlzeugen

Paragraph 24,

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namhaft gemacht werden.