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BGBl. II Nr. 124/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2023× zu LF-BRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 5↗RIS↗

Recht auf briefliche Stimmabgabe

Paragraph 5,

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des Paragraph 23, zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 26,) berechtigt.