BGBl. II Nr. 125/2023
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Abschnitt 5
Revision
Grundsätze der Revision
Paragraph 35,
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung dazu besitzen (Revisorinnen und Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, übertragen werden.