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BGBl. II Nr. 125/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2023× zu LF-BRF-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 41↗RIS↗

Abschnitt 6
Zentralbetriebsratsfonds

Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen.
  2. Absatz 2,Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Paragraph eins, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß.