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BGBl. II Nr. 125/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2023× zu LF-BRF-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 44↗RIS↗

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die Paragraphen 5, bis 9 gelten sinngemäß. Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
  2. Absatz 2,Vertreterin bzw. Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.