Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl bis zu drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
BGBl. II Nr. 125/2023
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Paragraph 48,
- Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
- Ziffer einsNiederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, Landesgesetzblatt 9020-3;
- Ziffer 2Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1977,;
- Ziffer 3Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung 1976, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1976,.