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BGBl. II Nr. 125/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2023× zu LF-BRF-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 5↗RIS↗

Leistungen aus dem Betriebsratsfonds

Paragraph 5,

Soweit Paragraph 10, nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.