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BGBl. II Nr. 130/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 130/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 (Pyr-LV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 130/2023 § 10↗RIS↗

3. Abschnitt
Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G

Paragraph 10,

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Zu öffentlichen Verkehrswegen muss ein Abstand von 10 m und zu sonstigen Schutzobjekten ein Abstand von 25 m eingehalten werden. Bei einer Lagermenge von mehr als 5.000 kg NEM muss ein Abstand von 40 m eingehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
  3. Ziffer 3
    Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  4. Ziffer 4
    Die höchste Lagerdichte beträgt 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen.