Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G dürfen, abgesehen von den Fällen des Absatz 2,, unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
- Ziffer einsZu Schutzobjekten muss der nach der in der Anlage angeführten Formel 1 berechnete Abstand, jedenfalls aber der in der Tabelle angeführte Mindestabstand, eingehalten werden.
- Ziffer 2Wird die in einem Lager vorhandene Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen so in Teilmengen unterteilt und durch bauliche Maßnahmen oder geeignete Abstände sichergestellt, dass bei unerwünschter Reaktion einer Teilmenge das Übergreifen auf eine andere Teilmenge ausgeschlossen ist, kann der Berechnung der Sicherheitsabstände die größte Teilmenge zugrunde gelegt werden.
- Ziffer 3Der Abstand – ausgenommen jener zu den in der Tabelle in der Anlage angeführten besonderen Schutzobjekten – kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
- Ziffer 4Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.