Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5,,
BGBl. II Nr. 130/2023
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
4. Abschnitt
Lagerung unter vereinfachten Bedingungen
Kleinstmengen
Paragraph 13,
Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 15 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung wie folgt gelagert werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 10 kg NEM nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5 und nur in einem geeigneten Raum,
- Ziffer 3pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auch in Verkaufsräumen und -ständen bis zu 10 kg NEM nach Maßgabe der Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5,