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BGBl. II Nr. 130/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 130/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 (Pyr-LV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 130/2023 § 16↗RIS↗

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen für Fahrzeuge

Paragraph 16,

In gewerblichen Betriebsanlagen, die der Fahrzeugserienproduktion dienen, dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge bis zu 100 kg NEM pro Produktionslinie zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Nicht unmittelbar zum Einbau vorgesehene pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge müssen in einer geeigneten zugelassenen Transportverpackung (Rollcontainer) gelagert werden.
  2. Ziffer 2
    Der Bereich, in dem die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge gelagert und verbaut werden, muss deutlich sichtbar gemäß der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein.
  3. Ziffer 3
    Den spezifischen Vorschriften des Herstellers zur Handhabung und Lagerung, insbesondere in Hinblick auf Gefahren beim Verbau an der Linie und einer Auslösung durch elektrostatische Entladung, muss Folge geleistet werden.