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BGBl. II Nr. 132/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 132/2023× zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 132/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2010,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 14, NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.