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BGBl. II Nr. 133/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 133/2023× zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 133/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2010,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.