Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.
BGBl. II Nr. 138/2023
Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde – ZaBe-V 2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde (ZaBe-V 2023)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.