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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 13↗RIS↗

3. Abschnitt
Inhaltliche Ausgestaltung

Ressortspezifisches Einführungsmodul

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach dem Abschluss der Orientierungsphase ein ressortspezifisches Einführungsmodul zu absolvieren, das einen ersten Überblick über das Justizressort und seine Spezifika vermitteln soll.
  2. Absatz 2,Liegen bei der einzelnen Mitarbeiterin oder dem einzelnen Mitarbeiter frühere Praxiszeiten vor, durch welche die Inhalte des ressortspezifischen Einführungsmoduls ganz oder teilweise bereits vermittelt wurden, kann in diesem Ausmaß eine Anrechnung auf die Grundausbildung (Paragraph 17,) in Bezug auf diesen Ausbildungsteil erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Reihenfolge der Lehrinhalte hat sich nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen zu richten. Eine Prüfung über die vermittelten Lehrinhalte ist nicht vorgesehen.
  4. Absatz 4,Das ressortspezifische Einführungsmodul umfasst folgende Lehrinhalte:

Inhalt

Mindestdauer in Unterrichtseinheiten

Organisation des öffentlichen Dienstes, Gerichtsorganisation und Strafvollzug in Grundzügen

16 UE

Kommunikation und Berufsethos

(Grundlagen und -modelle der Kommunikation, Verhalten im Dienst, besondere Stellung der Justiz, Compliance, Gender Mainstreaming)

8 UE

Informationstechnologie; Datensicherheit und Datenschutz

16 UE

Mindestunterrichtseinheiten insgesamt:

40 UE