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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 15↗RIS↗

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die ressortspezifische theoretische Ausbildung verfolgt das Ziel, die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Bediensteten ergänzend zu der allgemeinen theoretischen Ausbildung auf die ressortspezifischen Anforderungen vorzubereiten, wobei auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsinhalte Bedacht zu nehmen ist. Sie umfasst folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE):

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A 1/v1

rechtskundig

A 1/v1

A 2/v2

A 3/v3/h1

A 4/v4/h2/h3

Ressortspezifische Ausbildung

48 UE

48 UE

48 UE

24 UE

  1. Absatz 2,Die Absolvierung hat tunlichst in Form von zwei- oder dreitägigen Ausbildungsmodulen zu erfolgen, wobei zumindest ein Modul dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen hat. Nach Maßgabe des Kursangebots können einzelne oder alle Module auch an der Verwaltungsakademie des Bundes absolviert werden.