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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 16↗RIS↗

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Fortschritt der Ausbildung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogens beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.