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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 17↗RIS↗

Anrechnungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen können gegen Vorlage der Zeugnisse oder sonstiger geeigneter Nachweise auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Anrechnungen sind im Ausbildungsplan (Paragraph 9,) und im Zeugnis über die bestandene Dienstprüfung (Paragraph 11,) festzuhalten.