Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
BGBl. II Nr. 169/2023
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 19,
- Absatz 2,Wurde bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung ein Ausbildungsplan unterfertigt, richtet sich eine bereits begonnene Grundausbildung der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters grundsätzlich weiterhin nach dem bisherigen Ausbildungsplan. Nachträgliche Anpassungen des Ausbildungsplans können nur im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen Mitarbeiter, deren oder dessen Vorgesetzter oder Vorgesetztem und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter erfolgen.