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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 5↗RIS↗

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Orientierungsphase (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      der theoretischen Ausbildung (Paragraph 7,) und
    3. Ziffer 3
      der praktischen Verwendung (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 7, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 8, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.