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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 9↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Dabei ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einzubeziehen und das Einvernehmen mit der oder dem Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Module einschließlich des Basislehrgangs, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen,
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbeschreibung des Stammarbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts, sofern nicht im Interesse der Ausbildung sachliche Gründe dafür sprechen, die nähere Determinierung einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, sowie
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hiefür.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG oder der Ausbildungsphase möglich ist.
  4. Absatz 4,Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.