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BGBl. II Nr. 171/2023

kundgemacht 07.06.2023 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 5↗RIS↗

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
    2. Ziffer 2
      der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder teilweise oder zur Gänze getrennt.