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BGBl. II Nr. 188/2023

kundgemacht 21.06.2023 RIS↗
Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Munitionslagerung in militärischen Bereichen, die nicht militärische Munitionslager sind (Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 – TrMLV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 188/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 (TrMLV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 188/2023 § 6↗RIS↗

Überprüfung

Paragraph 6,

Lagerobjekte und Lagerräume nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekte nach Paragraph 4, sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.