anerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI);
BGBl. II Nr. 18/2023
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen und Zugangsberechtigungssystemen und die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten 2023 (Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung – ZIV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals;
- Ziffer 3Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang;
- Ziffer 4elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;
- Ziffer 5offene Schnittstellenbuchse: eine Schnittstellenbuchse, die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht sowie
- Ziffer 6Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,.