Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 18/2023

kundgemacht 19.01.2023 RIS↗
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen und Zugangsberechtigungssystemen und die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten 2023 (Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung – ZIV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 18/2023× zu ZIV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 6↗RIS↗

Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen haben bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicherzustellen, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Vergabe von Lizenzen darf vom Rechteinhaber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nicht an Bedingungen geknüpft werden, die
    1. Ziffer eins
      die Integration einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder
    2. Ziffer 2
      die Integration spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die – soweit er selbst betroffen ist – die Sicherheit von Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.