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BGBl. II Nr. 195/2023

kundgemacht 26.06.2023 RIS↗
EKB-S-UmsetzungsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 195/2023× zu EKB-S-UmsetzungsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

EKB-S-UmsetzungsV neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 195/2023 § 2↗RIS↗

Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese vom Beitragsschuldner nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden.
    Ein Geringhalten kann angenommen werden, wenn die Abweichungen der Erzeugungsmengen pro Monat aus Windkraft und Photovoltaik weniger als 5 % und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1 % betragen.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom.