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BGBl. II Nr. 198/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2023× zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemsicherheit von Zahlungssystemen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 1↗RIS↗

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft.
  2. Absatz 2,Die Verpflichteten können neben den nach Paragraph 44 a, NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach Paragraph 44 a, NBG auch weitere Anforderungen festlegen.