Absatz eins,Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft.
BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Verpflichteten können neben den nach Paragraph 44 a, NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.
- Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach Paragraph 44 a, NBG auch weitere Anforderungen festlegen.