BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Unwiderruflichkeit
Paragraph 11,
Ein Zahlungssystem hat für eine klare und unwiderrufliche Abwicklung, spätestens bis zum Ende des Valutatages zu sorgen. Wo erforderlich bzw. zweckmäßig, hat das Zahlungssystem die unwiderrufliche Abwicklung taggleich bzw. in Echtzeit anzubieten.