BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Barausgleich
Paragraph 12,
Der Barausgleich vonseiten eines Zahlungssystems hat je nach Verfügbarkeit und Praktikabilität über Zentralbankkonten zu erfolgen. Im Falle der Abwicklung über Konten bei einem Kreditinstitut hat ein Zahlungssystem für die Minimierung und strenge Kontrolle der Kredit- und Liquiditätsrisiken zu sorgen.