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BGBl. II Nr. 198/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2023× zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemsicherheit von Zahlungssystemen neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 13↗RIS↗

Mehrfach-Abwicklung

Paragraph 13,

Wickelt ein Zahlungssystem Transaktionen ab, aus denen Mehrfachverpflichtungen erwachsen (zum Beispiel Wertpapier- oder Devisengeschäfte), hat es das Erfüllungsrisiko zu eliminieren, indem es die endgültige Abwicklung einer Verpflichtung von der endgültigen Abwicklung der anderen Verpflichtung abhängig macht.