BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Allgemeines Geschäftsrisiko
Paragraph 15,
Ein Zahlungssystem hat für die Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken zu sorgen und über ausreichend liquides Nettovermögen zu verfügen, das durch Eigenkapital unterlegt ist, sodass es im Verlustfall die Geschäfte und Dienstleistungen fortführen kann. Sein liquides Nettovermögen muss jederzeit ausreichen, um eine Sanierung und/oder geordnete Abwicklung seiner vertraglich gegenüber den Teilnehmern zugesicherten Leistungen gewährleisten zu können.