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BGBl. II Nr. 198/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2023× zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemsicherheit von Zahlungssystemen neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 17↗RIS↗

Operationelles Risiko

Paragraph 17,

Ein Zahlungssystem hat sowohl interne als auch externe Faktoren zu identifizieren, von denen plausible operationelle Risiken ausgehen, und deren Auswirkungen durch angemessene Systeme, Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu begrenzen. Ein Zahlungssystem ist derart auszugestalten, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systembetriebs gewährleistet ist, und es sollte über angemessene skalierbare Kapazität verfügen. Die Notfallplanung hat auf die rechtzeitige Wiederherstellung des Betriebes und auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungssystems abzustellen, insbesondere im Fall einer großflächigen oder erheblichen Störung.