BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
3. Teil
Schlussbestimmungen
Internationale Zusammenarbeit
Paragraph 24,
Die Oesterreichische Nationalbank arbeitet mit der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Zahlungssystemaufsichtsbehörden im Sinne des Artikel 127, Absatz 2, vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Punkt eins, vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zusammen.