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BGBl. II Nr. 198/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2023× zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemsicherheit von Zahlungssystemen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 3↗RIS↗

Risikobasierter Grundsatz und Proportionalität

Paragraph 3,

Der Detailierungsgrad und die Frequenz der Überprüfungen der Systemsicherheit bei den Verpflichteten durch die Oesterreichische Nationalbank richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz der Verpflichteten sowie nach der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte. Abhängig von der Ausgestaltung des Zahlungssystems müssen nicht sämtliche der Paragraphen 5 bis 23 dieser Verordnung anwendbar sein.