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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 10↗RIS↗

Selbststudium

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Auszubildende besteht die Möglichkeit, die definierten Lerninhalte in Form des Selbststudiums zu erarbeiten. Dazu ist die Zustimmung der Ausbildungsleitung erforderlich. Im Falle des Selbststudiums sind die dafür benötigten Lernzeiten einzuräumen. Dabei muss die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sein. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Im Falle der Anwendung von Paragraph 9, ist eine Wahlmöglichkeit für die Auszubildenden hinsichtlich der Lehrmethode ausgeschlossen.