Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 11↗RIS↗

Abschnitt römisch drei
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Auszubildende

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Auszubildenden haben sich unabhängig von der Lehrmethode eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
  2. Absatz 2,Um das definierte Lernziel eines Moduls zu erreichen, ist bei organisierten Lehrangeboten der Bundesfinanzakademie eine Anwesenheit von mindestens 75 v.H. notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit durch Krankheit oder dienstliche Gründe nicht erreicht werden, hat die Bundesfinanzakademie in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Auszubildenden haben die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool eigenverantwortlich durchzuführen.