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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 12↗RIS↗

Ausbildungsleitung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
    2. Ziffer 2
      Erstellung des Ausbildungsplanes (Paragraph 4,);
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;
    4. Ziffer 4
      Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
    5. Ziffer 5
      Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (Paragraph 7,).