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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 13↗RIS↗

Ausbildende

Paragraph 13,

Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
  2. Ziffer 2
    Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren;
  3. Ziffer 3
    Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
  4. Ziffer 4
    Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
  5. Ziffer 5
    Beobachtung, Evaluierung der Leistungen der Auszubildenden.