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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 15↗RIS↗

Trainierende

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Auswahl der Trainierenden erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards durch die Bundesfinanzakademie. Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstbehördenleitung bzw. Personalstellenleitung.
  2. Absatz 2,Die Trainierenden haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer und methodischer Hinsicht zu verfügen und dieses aktuell zu halten.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainierende insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vorbildwirkung als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Finanzverwaltung;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung der definierten Ausbildungsinhalte;
    3. Ziffer 3
      Förderung selbstorganisierter Lernphasen;
    4. Ziffer 4
      Förderung des Wissenstransfers;
    5. Ziffer 5
      lernzielorientierter Einsatz von digitalen, teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.