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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 18↗RIS↗

Kommissionelle Dienstprüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zur kommissionellen Dienstprüfung sind die Auszubildenden zuzulassen, wenn die in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 definierten Voraussetzungen vorliegen. Die kommissionelle Dienstprüfung erfolgt in mündlicher Form.
  2. Absatz 2,Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung entscheidet ein Prüfungssenat.
  3. Absatz 3,Über die bestandene kommissionelle Dienstprüfung ist von der Bundesfinanzakademie ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen und vom Prüfungssenat zu unterfertigen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
  4. Absatz 4,Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Absatz 3, gilt die Grundausbildung als beendet.
  5. Absatz 5,Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Dienstprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.