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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 19↗RIS↗

Dienstprüfungskommission

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferin bzw. als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  3. Absatz 3,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.