Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 283/2023

kundgemacht 25.09.2023 RIS↗
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 283/2023× zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 16↗RIS↗

Sammelquoten

Paragraph 16,

Die zentrale Stelle hat sicherzustellen, dass

  1. Ziffer eins
    ab 2025 jeweils zumindest 80 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall und
  2. Ziffer 2
    ab 2027 jeweils zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall
getrennt gesammelt werden.