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BGBl. II Nr. 283/2023

kundgemacht 25.09.2023 RIS↗
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 283/2023× zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 18↗RIS↗

Zählstellen

Paragraph 18,

Die zentrale Stelle hat Zählstellen einzurichten und zu betreiben oder Zählstellen zu beauftragen. Diese Zählstellen dienen der Erfassung der manuell zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen.