BGBl. II Nr. 283/2023
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Kennzeichnung
Paragraph 6,
Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.